Eine Abmeldung ist grundsätzlich möglich, aber nur dann sinnvoll, wenn die Wohnung vollständig aufgegeben wird. In diesem Fall kann der Stromanschluss nicht nur vertraglich beendet, sondern auch technisch außer Betrieb genommen werden. Der Netzbetreiber setzt dann den Zähler außer Betrieb oder baut ihn vollständig aus.
Zu beachten ist, dass für eine technische Außerbetriebnahme und eine spätere Wiederinbetriebnahme Gebühren anfallen. Diese liegen je nach Netzbetreiber häufig zwischen fünfzig und zweihundert Euro. Wer die Wohnung also nur vorübergehend nicht nutzt, für den rechnet sich eine vollständige Außerbetriebnahme in der Regel nicht.
In der Praxis ist dieser Schritt nur in wenigen Fällen sinnvoll. Wenn eine Wohnung vermietet werden soll, ist eine Außerbetriebnahme des Stromanschlusses nicht geeignet, da ohne funktionierenden Anschluss keine Nutzung möglich ist. Auch beim Verkauf ergibt sich nur selten ein Vorteil. Selbst bei umfassenden Sanierungen muss der Anschluss später wieder hergestellt werden, was zusätzlichen Aufwand und Kosten verursacht. Realistisch sinnvoll ist eine Außerbetriebnahme eher dann, wenn absehbar ist, dass eine Immobilie über einen längeren Zeitraum leer steht und keine kurzfristige Nutzung geplant ist.
Bei einer regulären Kündigung ist außerdem die Kündigungsfrist zu beachten. Verträge mit fester Laufzeit sehen in der Regel Fristen zwischen zwei und sechs Wochen zum Laufzeitende vor. In der Grundversorgung gelten kürzere Fristen von meist zwei Wochen zum Monatsende. Ein außerordentliches Kündigungsrecht besteht unter anderem dann, wenn der Anbieter eine Preiserhöhung ankündigt.
Beim Auszug ist zudem die korrekte Zählerablesung entscheidend. Der Zählerstand zum Stichtag sollte fotografiert, notiert und zeitnah an den Anbieter übermittelt werden. Ohne diese Information schätzt der Versorger den Verbrauch, was bei einer Schlussrechnung schnell zu Nachzahlungen führen kann.
Wichtig ist in jedem Fall, dass der Anbieter aktiv und möglichst schriftlich informiert werden muss. Ohne eine entsprechende Mitteilung läuft der Vertrag unverändert weiter, selbst wenn die Schlüssel bereits übergeben wurden.